Recht

Ungültiger Führerausweis auf Probe

Veröffentlicht am 14.06.2024 | von Fabian Schmid

Herr Schulz, Staatsangehöriger von Deutschland, erwirbt im Jahr 2020 den Schweizer Führerausweis der Kategorie B. Unmittelbar danach beginnt er eine Lehre als Strassentransportfachmann EFZ, die er nach dreijähriger Ausbildungszeit im Jahr 2023 erfolgreich abschliesst. Nun ist Schulz im Besitz der Führeraus-weiskategorien B und C sowie des Fähigkeitsausweises (CZV).

Nach der Lehre arbeitet Schulz als Chauffeur bei seinem Lehrbetrieb weiter. Anlässlich einer polizeilichen Verkehrskontrolle im März 2024 wird festgestellt, dass der auf den 15.12.2023 befristete Führerausweis abgelaufen und Schulz somit nicht mehr fahrberechtigt ist. In der Folge wird Schulz aufgefordert, den noch nicht besuchten Weiterbildungstag zu absolvieren, worauf sich Schulz umgehend anmeldet und eine auf den Weiterbildungstag beschränkte Fahrbewilligung erhält. Einige Tage nach absolviertem Kurstag wird Schulz der nunmehr unbefristete Führerausweis der Kategorien B und C erteilt. Geht hier, fragt sich Schulz' Arbeit-geber, alles mit rechten Dingen zu und her?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das im Führerausweis auf Probe eingetragene Ablaufdatum gilt für sämtliche Ausweiskategorien.
  • Weiterausbildungstag muss innert 12 Monaten besucht werden (Strafdrohung bis CHF 300 bei Nichtbesuch).
  • Keine Ausnahme für Strassentransportfachleute EFZ: Auch sie müssen Weiterausbildungstag absolvieren.

Ja, es geht mit rechten Dingen zu und her. Herr Schulz erwarb zunächst einen Führerausweis auf Probe (FaP) der Kategorie B und anschliessend – noch während der dreijährigen Probezeit – die Kategorie C. Somit besass er einen FaP der Kategorien B und C. Dabei wurde der FaP der Kategorie B zunächst vom 15.12.2020 (Prüfungsdatum Kat. B) bis 14.12.2023 befristet. Als Schulz in der Folge am 20.03.2022 (Prüfungsdatum Kat. C) auch noch die Kategorie C erwarb, erhielt er ein neues Führerausweisdokument ausgestellt, das entsprechend vom 20.03.2022 bis 14.12.2023 befristet war.

Da Schulz den Weiterausbildungstag nicht wie vorgeschrieben innert 12 Monaten nach Erteilung des FaP besucht und auch nicht nachgeholt hatte, durfte er ab 14.12.2023 infolge Gültigkeitsablauf des Führerausweises keine Motorfahrzeuge mehr lenken (Hinweis: Strafdrohung für Nichtbesuch der Weiterausbildung innerhalb von 12 Monaten ist Busse bis zu CHF 300).

Vor dem Erwerb der Kategorie C muss man die Kategorie B erwerben. Wer einen FaP der Kategorie B erwirbt und später die praktische Führerprüfung der Kategorie C besteht, dem wird die Kategorie C im FaP eingetragen. Das auf dem FaP eingetragene Ablaufdatum ist somit nicht auf einzelne Ausweiskategorien beschränkt, sondern gilt für alle Ausweiskategorien, für die das Ausweisdokument ausgestellt wurde.

Das Nachholen des Weiterbildungstags nach Ablauf der 12-Monats-Frist ist gemäss der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) nicht an eine bestimmte Frist gebunden, vielmehr überlässt es die VZV dem Inhaber des (ungültigen) FaP-Inhabers, ob er dies überhaupt tun will. Falls er den Kurs nachholen will, erteilt ihm die Behörde eine auf den Weiterausbildungstag beschränkte Fahrbewilligung unter Vorlage der Anmeldebestätigung eines anerkannten Kursveranstalters.

Der Umstand, dass Schulz eine abgeschlossene Berufslehre als Strassentransportfachmann EFZ vorweisen kann, ändert in Bezug auf das FaP-Prozedere nichts. Die ASTAG hat zwar anlässlich verschiedener Verordnungsanpassungen wiederholt vorgebracht, dass der siebenstündige Weiterbildungstag für Strassentransportfachleute EFZ keinerlei Nutzen habe, weil die Lerninhalte vollumfänglich, ja weit darüber hinaus bereits in der dreijährigen Ausbildungszeit eines Berufsfahrers vermittelt würden. Der Weiterbildungstag für diese spezifische Personengruppe wäre daher entbehrlich, der Verzicht sachlich gerechtfertigt. Das ASTAG-Anliegen hat bisher jedoch keine Berücksichtigung in den gesetzlichen Grundlagen (VZV und SVG) gefunden.