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Führerausweisvorschriften: Anpassung der VZV
Anfang Mai 2023 hat der Bundesrat Anpassungen der VZV beschlossen. Damit soll die Aus- und Weiterbildung weiter optimiert werden.
Ihren Anfang nahmen die Anpassungen 2017, als der Bund zahlreiche Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt hat. Nachdem 2018 ein erstes Paket beschlossen und gestaffelt bis am 1. Januar 2021 umgesetzt wurde (Kernpunkte: Kürzung der Weiterausbildung während der Probezeit auf einen Tag und die Möglichkeit, den Lernfahrausweis für Personenwagen bereits mit 17 Jahren zu erwerben), wird nun das zweite Paket in Kraft gesetzt.
Für die Nutzfahrzeugbranche sind insbesondere von Interesse:
- WICHTIGSTE ANPASSUNG! Chauffeure aus dem Ausland (EU/EFTA) müssen ab 1. März 2024 ihren ausländischen Führerausweis Kat. C/D nicht mehr in einen CH-Führerausweis umtauschen, wenn sie berufsmässig ein Fahrzeug mit CH-Kontrollschildern lenken. Damit setzt der Bundesrat ein langjähriges ASTAG-Anliegen um!
- Führerausweiskategorien (inbesondere Kat. D1): Der Begriff "Sitzplätze" wird durch den Begriff "Plätze" ersetzt. Künftige Inhaber der Kat. D1 dürfen somit nur noch Fahrzeuge lenken, die nicht mehr als 16 Plätze aufweisen. Stehplätze sind (wie bisher) einzig im regionalen fahrplanmässigen Verkehr zugelassen. Wer daher solche Fahrzeuge mit mehr als 16 Plätzen (inkl. Stehplätzen) führen will, benötigt die Kat. D.
- Lernende Strassentransportpraktiker EBA: Die Prüfung für die Kat. B/BE kann neu frühestens 6 Monate vor dem 18. Altersjahr abgelegt werden.
- Gültigkeit Lernfahrausweis: Wird der Lehrvertrag eines Strassentransportfachmanns EFZ vor dem 18. Altersjahr aufgelöst, erlischt der Lernfahrausweis. Der Berufsbildner muss die Auflösung des Lehrverhältnisses der kantonalen Behörde melden, die den Ausweis ausgestellt hat (Achtung: Das Nichtbefolgen ist mit Busse bedroht!).
- Laienbegleitung: Lernende, welche die FA-Kat. B, BE, C oder CE bereits vor dem 18. Altersjahr erworben haben, dürfen bis zur Erteilung des Ausweises (vollendetes 18. Altersjahr) von Laien begleitet werden (bisher nur von Fahrlehrern oder anerkannten Ausbildern). Auch damit wird ein ASTAG-Anliegen umgesetzt!
- Erreichbarkeit Handbremse: Auf Lernfahrten mit Motorwagen der Kat. C muss der Begleiter die Handbremse nicht mehr leicht erreichen können, sofern der Fahrzeugführer prüfungsreif ist. Auch damit wird ein ASTAG-Anliegen umgesetzt!
- Abbau von Doppelspurigkeiten: Wer bereits einen Ausweis besitzt und eine neue Kategorie erwerben will, muss keinen zusätzlichen Sehtest mehr machen. Sodann muss sich keiner weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen, wer bereits eine berufsmässige Ausweiskategorie oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (BPT-Bewilligung) besitzt und eine weitere berufsmässigen Führerausweiskategorie oder die BPT-Bewilligung erwerben will. Grund: Die Fahreignung wird bei den regelmässigen Kontrolluntersuchungen geprüft.
- Papierführerausweise: Die blauen Papierausweise müssen bis am 31.10.2024 umgetauscht werden, danach verlieren sie ihre Eigenschaft als Nachweis der Fahrberechtigung.
Die Änderungen treten gestaffelt ab 15. Juli 2023 in Kraft.
Weiterführende Informationen unter: LINK