Das überarbeitete SNS-Tool ermöglicht eine präzise Berechnung der Selbstkosten für Nutzfahrzeuge, neu inkl. vier Elektrofahrzeugtypen und aktualisierten LSVA Tarifen.
Intelligenter Fahrtschreiber der neusten Generation seit 21.08.2023 Pflicht
Seit 21.08.2023 müssen Lastwagen und Reisecars bei der 1. Inverkehrssetzung obligatorisch mit dem neusten, intelligenten Fahrtschreiber (sog. GEN2 V2 = Generation 2, Version 2) ausgerüstet werden. Das hat der Bundesrat Anfang Juni 2023 beschlossen. Zwischen Binnenverkehr und grenzüberschreitendem Verkehr gilt es einige Besonderheiten zu beachten:
1. Binnenverkehr
- Bis 31.05.2024 dürfen Fahrzeug, die ausschliesslich im Binnenverkehr eingesetzt werden, noch mit dem bisherigen Fahrtschreiber (sog. GEN2 V1) zugelassen werden.
- Allerdings müssen alle Fahrtschreiber GEN2 V1, die ab dem 21.08.2023 zugelassen wurden, bis zur ersten Nachprüfung – spätestens also nach 24 Monaten – ersetzt werden durch einen Fahrtschreiber GEN2 V2.
- Alle vor dem 21.08.2023 zugelassenen Fahrtschreiber (GEN2 V1, GEN1 V1 etc.) müssen nicht ersetzt werden.
WICHTIG: Fahrzeughalter sollten mit dem Fahrzeugverkäufer vertraglich regeln, wer für die Kosten des Austausch aufkommen muss!
2. Grenzüberschreitender Verkehr
- Fahrzeuge mit einem Fahrtschreiber GEN2 V1 müssen bis am 19.08.2025 mit einem Fahrtschreiber GEN2 V2 nachgerüstet werden.
- Fahrzeuge mit einem noch älteren Fahrtschreiber (z. B. analoger Fahrtschreiber) müssen bis am 01.01.2025 mit einem Fahrtschreiber GEN2 V2 nachgerüstet werden
3. Fürstentum Liechtenstein
Darf ein Lastwagen mit CH-Kontrollschildern, der nach dem 21. August 2023 erstmals in Verkehr gesetzt worden ist, auch mit einem Fahrtschreiber GEN2 V1 im Fürstentum Liechtenstein verkehren?
- Auskunft von der Landespolizei FL: Vorerst ja. Die einschlägige EU-Verordnung (2020/1054) muss zuerst ins Vertragswerk des EWR übernommen werden, was derzeit noch nicht geschehen ist.
- Der Verkehr zwischen CH und FL gilt im strassenverkehrsrechtlichen Sinne jedoch nicht als Binnenverkehrs, sondern als grenzüberschreitender Verkehr (anders als im zollrechtlichen Sinne, wo Transporte zwischen FL und CH mit FL- oder CH-Fahrzeugen keine Kabotage darstellen, d. h. zulässig sind).
Weitere Informationen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) unter LINK 1 und LINK 2