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Bezahlter Urlaub für die Betreuung von Familienangehörigen
Die Lebenspartnerin eines Chauffeurs wird sich in zwei Wochen einer Knieoperation unterziehen. Im Vorfeld informiert der Chauffeur den Arbeitgeber, dass seine Lebenspartnerin nach der Operation auf Hilfe angewiesen sei und dass er deshalb der Arbeit während drei Tagen fernbleiben werde. Das Gesetz sähe dies so vor, und zwar bei voller Lohnfortzahlung. Stimmt das?
Das Wichtigste in Kürze
- Ärztliches Zeugnis erforderlich
- Drei Tage Urlaub pro Ereignis, höchstens 10 Tage pro Jahr
- Bei Kindern mehr als 10 Tage Urlaub pro Jahr möglich
In der Tat, die einschlägigen Vorschriften (vgl. Art. 329h OR) erfuhren per 1. Januar 2021 einige Änderungen. Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr, ausser bei Kindern bis 15 Jahren, die je nach den Umständen auch länger als zehn Tage pro Jahr betreut werden können.
Ergänzend zum Obligationenrecht regelt das Arbeitsgesetz (vgl. Art. 36 ArG), dass der Anspruch auf Urlaub nur gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses besteht. Welche Personen zählen als Familienmitglieder? Den Erläuterungen des SECO zum Arbeitsgesetz zufolge beinhaltet der Begriff der Familienmitglieder Verwandte in auf- oder absteigender Linie, also die Eltern, die Kinder und die Geschwister. Hinzu kommen die Ehepartner, die Schwiegereltern, der eingetragene Partner sowie der Lebenspartner, der mit dem Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führt.
Ausschlaggebend aus Arbeitgeberoptik ist sicherlich die Pflicht, dass die Pflegebedürftigkeit der zu betreuenden Person mit einem ärztlichen Zeugnis belegt werden muss, andernfalls die Urlaubsgewährung ablehnt werden kann.