Der Schweizerische Nutzfahrzeugverband ASTAG verstärkt seine Bestrebungen rund um die Dekarbonisierung des Strassentransports.
Rundfahrten im Personentransport: Änderung der Chauffeurverordnung (ARV 1) ab 1.5.2025
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. März 2025 die Chauffeurverordnung (ARV1) angepasst. 12-Tage-Regelung neu auch im Binnenverkehr.
Das Wichtigste in Kürze
- 12-Tage-Regelung auch im nationalen Personentransport
- Wettbewerbsgleichheit mit der EU
- mehr Flexibilität bei Pausen auf Rundfahrten
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. März 2025 die Chauffeurverordnung (ARV1) angepasst. Die neue Verordnung tritt am 1. Mai in Kraft. Die Änderungen schaffen bei Rundfahrten mit Kleinbussen und Reisecars neue Möglichkeiten, sorgen für Wettbewerbsgleichheit und erleichtern den Vollzug.
In der Schweiz soll insbesondere mit Blick auf das Landverkehrsabkommen und die Wichtigkeit des internationalen Strassenverkehrs dieselbe Regelung wie in der EU gelten.
Folgende neue Möglichkeiten bei Rundfahrten werden mit dieser Anpassung der ARV 1 im Personentransport geschaffen:
1. Führer und Führerinnen von in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeugen sollen neu auch bei Rundfahrten im Schweizer Binnenverkehr die wöchentliche Ruhezeit erst nach 12 statt nach 6 Tagen einlegen müssen. Aktuell können sie dies nur bei Rundfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr.
2. Bei Rundfahrten soll die tägliche Ruhezeit neu bei mindestens sechstägigen Rundfahrten einmalig und bei mindestens achttägigen Rundfahrten zweimalig um eine Stunde verschoben werden können, sofern die tägliche Lenkzeit am jeweiligen Tag nicht sieben Stunden überschreitet.
3. Bei den Pausen auf Rundfahrten sollen die Fahrzeugführer mehr Flexibilität erhalten und die nach 4,5 Stunden Lenkzeit vorgeschriebene Pause von mindestens 45 Minuten in zwei Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten unterteilen können. Dies, sofern die Summe der Pausen mindestens 45 Minuten ergibt.
Rundfahrten mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, bei denen die Gäste in der Schweiz aufgenommen und wieder abgesetzt werden, bleiben wegen dem Kabotageverbot verboten.