Das überarbeitete SNS-Tool ermöglicht eine präzise Berechnung der Selbstkosten für Nutzfahrzeuge, neu inkl. vier Elektrofahrzeugtypen und aktualisierten LSVA Tarifen.
Die AK MOBIL ist die Verbandsausgleichskasse der Berufsverbände ASTAG (ab 1.1.2022), AGVS, 2rad Schweiz und carrosserie suisse. Sie steht nur Mitgliedern dieser Trägerverbände offen. Sicherheit und Vertrauen bilden die Grundlage für die Zusammenarbeit mit Kunden und Geschäftspartnern.
Als Verbandsausgleichskasse arbeitet die AK MOBIL kostengünstig und speditiv. Seit 1947 bietet sie eine umfassende und kompetente Beratung in allen Sozialversicherungsfragen in den Bereichen AHV, IV, EO, FAK und internationale Unterstellungen. Durch die enge Partnerschaft mit den Trägerverbänden verfügt sie über ein fundiertes Branchenwissen.
Sie befindet sich „mittendrin in der Branche“ am Standort Mobilcity, dem Kompetenzzentrum für Auto und Transport.
Beitritt zur AK MOBIL - Klarheit in einer Minute
FAQ Beitritt zur AK MOBIL - Die wichtigsten Fragen und Antworten
Die Delegiertenversammlung hat am 29.9.2020 mit klarer Mehrheit beschlossen, sich der Ausgleichskasse MOBIL als weiteren Trägerverband anzuschliessen. Die ASTAG-Mitglieder verfügen somit per 1.1.2022 über eine Verbandsausgleichskasse. Nebst dem Vorteil von kostengünstigen Verwaltungskosten steht sie nur Mitgliedern der angeschlossenen Berufsverbände offen. Durch die enge Partnerschaft und Zusammenarbeit mit diesen Verbänden verfügt sie über ein fundiertes Branchenwissen und bietet eine an die Branche angepasste Betreuung. Die ASTAG wird im Kassenvorstand vertreten sein und sich für die Interessen ihrer Mitglieder einsetzen. Mit der E-Businessplattform „connect“ können Sie auch auf dem elektronischen Weg schnell und unbürokratisch mit der AK MOBIL kommunizieren und diverse administrative Arbeiten unkompliziert erledigen.
Diejenigen ASTAG-Mitglieder, welche bei einer kantonalen Ausgleichskasse versichert sind, müssen auf den 1.1.2022 zur AK MOBIL wechseln. ASTAG-Mitglieder, welche bereits einer Verbandsausgleichskasse angehören, müssen nicht wechseln. Auf Wunsch des Kunden kann jedoch ein Wechsel alle 5 Jahre (nächste Möglichkeit 2026) stattfinden.
Weil es das Bundesgesetz zur AHV/IV so vorschreibt (Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung).
Die kantonalen Ausgleichskassen sind eigentlich nur für jene Unternehmen da, die keine Möglichkeit haben, einer Verbandsausgleichskasse beizutreten. Die kantonalen Ausgleichskassen sind eine Art «Auffangbecken» für all diese Unternehmen. Dadurch sind auch die Verwaltungskosten höher im Vergleich zur Verbandslösung.
Durch diesen Schritt sparen die Mitglieder viel Geld – bei genau gleichen Leistungen. Noch wichtiger: Dadurch werden der Verband und die Transportbranche gestärkt.
Als Trägerverband verfügt die ASTAG über 2 Sitze im Vorstand der AK MOBIL und hat somit direkten Einfluss auf die Geschäftsführung wie z.B. auf die Höhe der Verwaltungskosten. Daneben:
- Durch die enge Partnerschaft und Zusammenarbeit mit den Gründerverbänden verfügt die AK MOBIL über ein fundiertes Branchenwissen
- Kostengünstige Verwaltungskostenbeiträge für unsere Mitglieder
- Rasche und unkomplizierte Abwicklung aller AHV/IV/ALV/EO-Beiträge aus einer Hand
- Synergien: Mit PK MOBIL und weiteren Verbänden unter einem Dach in der Mobilcity
- Arbeitgeberkontrollen gemeinsam mit der Suva (nur eine Kontrolle)
- Die ASTAG Mitglieder sparen Geld
Sehr tiefe Verwaltungskostensätze und dadurch finanzielle Einsparungen. Die Abstufung erfolgt nach der Lohnsumme (Beitragssatz in % der AHV/IV/EO Beiträge). Beitragssätze in % der Lohnsumme:
- 0,90% bei Lohnsumme bis 100'000.-
- 0,85% bei Lohnsumme bis 400'000.-
- 0,75% bei Lohnsumme bis 800’000 .-
- 0,65% bei höherer Lohnsumme
Grundsätzlich gilt für alle Mitglieder dieser Verwaltungskostentarif, ausser ein ASTAG-Mitglied hätte bei der kantonalen Ausgleichskasse einen tieferen Verwaltungskostensatz als bei der AK MOBIL. Bei Vorweisung der entsprechenden AHV-Abrechnung käme bei der AK MOBIL der tiefere Beitragssatz der kantonalen Ausgleichskasse zur Anwendung.
Branchenwissen durch enge Zusammenarbeit mit den Verbänden (Besonders für internationale Unterstellungen und Entsendungen-/Mehrfachtätigkeiten im EU/EFTA-Raum). Dies ist vor allem wichtig bei Grenzkantonen mit vielen Grenzgängern, oder bei Tätigkeiten ausserhalb der CH.
Die Zulagen (EO, Mutterschaft, Vaterschaft, Familienzulagen) und IV-Taggelder werden wöchentlich ausbezahlt oder ausgeglichen. Viele Kantonale Ausgleichskassen haben nur eine Zahlung und nicht wie die AK MOBIL vier Zahlungen pro Monat. De Facto muss das Mitglied nicht lange Vorauslohnzahlungen leisten und lange auf den Ausgleich durch die Sozialversicherung warten.
In folgenden Kantonen kann die AK MOBIL auch die FAK-Beiträge abrechnen und die Leistungen auszahlen: SH / ZH / AG / AR / BS / GL / GR / LU / SZ / SO / SG / TG / UR / ZG (Angebot in weiteren Kantonen geplant) – Die AK MOBIL fungiert als sogenannter „One-Stop-Shop“. Damit ist alles auf einer Rechnung und die Lohnmeldungen für alle 1. Säule Belange müssen einzig bei der AK MOBIL gemeldet werden.
Genauere Akontorechnungen bei der Abrechnung der Familienzulagen (durch sog. „Effektivverfahren“). Einige Kassen kennen noch das Pauschalverfahren, wo nur einmal im Jahr (mit Jahresabrechnung) der Ausgleich erfolgt. D.h. Sie als ASTAG Mitglied müssen keine „Bankfunktion“ übernehmen.
Nur eine Revision (zusammen mit der SUVA). Die gesetzliche Arbeitgeberkontrolle wird auch vom Suva-Revisor durchgeführt. Die Lohnbücher-Dateien sind nur einmal Vorzulegen und die Planung (Intervalle der Revision) wird durch AK MOBIL und Suva koordiniert, was das HR entlastet und sich positiv auf die Verwaltungskosten auswirkt.
Onlineplattform «connect» für die Abwicklung verschiedener administrativer Aufgaben. Z.B. Mitarbeiter An-/Abmeldungen online – ohne Formular (auch bei FAK möglich). Ein elektronisches Dossier ermöglicht ASTAG Mitgliedern, dass sie jedes Dokument sehen und drucken können, auch die von der AK MOBIL erstellten Dokumente (Rechnungen, Zulagenentscheide, EO-Abrechnungen etc.).
Die Rentenberechnungen und somit auch die daraus resultierenden Leistungen sind bei allen Kassen genau gleich! Der Rentenfonds wird zentral für alle Ausgleichskassen auf nationaler Ebene geführt. Dadurch besteht eine absolute Sicherheit bei den Rentenzahlungen – egal, über welche Kasse abgerechnet wird. Die zentrale Ausgleichsstelle in Genf verwaltet das Geld für alle Kassen. Die von den Versicherten einbezahlten Beiträge werden von allen Ausgleichskassen nach Genf überwiesen und vor den monatlichen Rentenauszahlungen dort angefordert.
Vorerst muss gar nichts unternommen werden. Die ASTAG Mitglieder werden seitens AK MOBIL direkt angeschrieben. Darin wird das genaue Vorgehen erklärt.
Wichtig: Der Wechsel bringt keinen Aufwand (personell, finanziell, administrativ) mit sich. Das einzige was ASTAG Mitglieder für einen reibungslosen Wechsel tun müssen, ist:
- Ausfüllen eines 4-Seitigen Formulars
- Zum Aufschalten eines Interaktiven Kommunikationsportals „connect“ – fakultatives Zusatzblatt (empfehlenswert)
- Mitsenden einer Mitarbeiterliste
- Kopie der BVG-Police
- Eröffnung eines neuen Kreditors (AK MOBIL) in den Stammdaten
Sie müssen bezüglich Wechsel der Ausgleichskasse nichts unternehmen – weder Kündigung, noch Mitteilung an die bisherige Kasse. Das Verfahren wird von der AK MOBIL eingeleitet.
Damit alle ca. 85 in der Schweiz tätigen Ausgleichskassen die gleichen Voraussetzungen haben, gelten einheitliche und verbindliche Weisungen, die zwingend einzuhalten sind. Dieses Erfolgsmodell garantiert die schnelle, administrative Abwicklung von allen Dienstleistungen der 1. Säule und eine übergreifende, kompromisslose Einhaltung der Bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen, was sich mit Abstand in den günstigsten Verwaltungskosten aller Sozialversicherungen niederschlägt.
Das AHVG (Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung) schreibt vor, dass die kantonalen Ausgleichskassen nur für die Unternehmen da sind, welche keiner Verbandsausgleichskasse beitreten können.
Es entstehen für die Firmen weder Nachteile noch Mehrkosten. Die Verwaltungskosten sind tiefer, die Leistungen 1:1 identisch. Der einzige «Aufwand», die einzigen «Mehrkosten» die entstehen, sind administrativer Natur durch das Ausfüllen eines Formulars und der Eröffnung eines neuen Kreditors in den Stammdaten. In 99% aller Fälle bringt es für die Firmen sogar Vorteile durch tiefere Kosten.
Die AK MOBIL verfügt über langjährige, kompetente und mehrsprachige Fachkräfte, welche als Generalisten über mehrere Sachbereiche vertiefte Kenntnisse besitzen. Anliegen werden rasch bearbeitet und erledigt. Natürlich sind alle Mitarbeitenden mit ihren Zuständigkeiten und Direkttelefonnummern und E-Mailadressen auf der Website www.akmobil.ch abrufbar. Empfehlenswert ist die zeitsparende und praktische Nutzung des interaktiven Kommunikationsportals „connect“ mit aktiver Einsicht in den jeweiligen Verarbeitungsstand.
Modernstes, interaktives Kommunikationsportal „connect“: Sicher, zeitsparend, papierlos und transparent. Das Portal wird laufend ausgebaut.
Keine Aktivität ausser Pkt. 6 (Was muss ich unternehmen, damit der Wechsel zur AK MOBIL vollzogen werden kann?) nötig – weder Kündigung, noch Mitteilung an die bisherige Kasse. Das Verfahren wird von der AK MOBIL eingeleitet. Rückfragen bei der persönlichen Mitarbeiterin jederzeit möglich.
Sie finden regelmässig Newsaufschaltungen auf der Homepage der AK MOBIL, Ihnen steht rund um die Uhr das interaktive Kommunikationsportal „connect“ zur Verfügung mit regelmässigen Newsbeiträge, Printbeilagen beim Jahresversand sind für „Nichtconnectbenutzer“ auch möglich.
Siehe auch Pkt. 5 (Was passiert mit meinen Beiträgen, die ich der AK MOBIL überweise und wie hoch sind die Leistungen?): Das Umlageverfahren geschieht über einen gemeinsamen Ausgleichsfonds, den alle Ausgleichskassen speisen. Die aktive Bevölkerung finanziert die laufenden Renten – im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun werden. Besser Verdienende bezahlen höhere Beiträge als zur Finanzierung ihrer eigenen Rente nötig wäre. Wirtschaftlich schlechter Gestellte beziehen höhere Leistungen als es ihren Beiträgen entsprechen würde. Mit Erziehungs- und Betreuungsgutschriften kommt ausserdem die Solidarität mit Versicherten mit Betreuungsaufgaben zum Tragen. Mit der Einkommensteilung spielt die Solidarität zwischen den Ehepartnern.
Auch hier ist ein standardisierter Ablauf nach gesetzlichen Richtlinien vorgesehen. Die Abrufe der Mitglieder „ASTAG“, welche bei Kantonalen Ausgleichskassen die AHV abrechnen, wird bis 31.08.2021 erfolgen. Die Kantonalen Ausgleichskassen müssen bis 31.10.2021 die Übertritte bestätigen, oder Einspruch beim BSV erheben. Danach wird die Mutationskette in Bewegung gesetzt, d.h. hierfür gibt es eine eigene Weisung WRB (Weisung für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen), gestützt auf Art. 144 AHVV. Die Kantonale Ausgleichskasse wird im Zentralregister den Wechsel vornehmen, damit dem Grundsatz, dass alle Arbeitgebenden ausnahmslos bei einer Ausgleichskasse angeschlossen und zugehören, Rechnung getragen wird (Kontrolle). Das heisst, wenn die Kantone die Übertritte bestätigt haben, gilt ab 01.01.2022 die Abrechnungspflicht bei der AK MOBIL und müsste im äusserten Falle mit Zwangsanschliessung geschehen. Betreffend Austritt aus einem Verband, folgender Ausschnitt aus der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen (WKB):
Versicherte die bis 31.12.2021 einen Rentenanspruch haben oder geltend machen, erhalten diesen von der bisherigen (kantonalen) Ausgleichskasse. Erst ab 01.01.2022 werden zukünftige Renten von der AK MOBIL ausbezahlt und müssen auch dort geltend gemacht werden. Jede Ausgleichskasse kennt die gesetzliche Weiterleitungspflicht. Wird also eine Anmeldung noch bei der alten Ausgleichskasse oder sonst bei einer Kasse geltend gemacht, wird diese Anmeldung automatisch an die richtige, zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet. Die Rentenhöhe basiert auf bundesgesetzlicher Basis. D.h. egal welche Ausgleichskasse die Rente berechnet, diese wird bei allen Kassen gleich hoch und finanziert vom gemeinsamen Ausgleichsfond.
Aufgrund eines Verordnungsartikels AHVV Art. 117 Abs. 3 besteht der Grundsatz der Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit. Demnach sind Zweigniederlassungen (Filialen) grundsätzlich der Ausgleichskasse des Hauptsitzes anzuschliessen. Somit sind Filialen/Zweigniederlassungen grundsätzlich vom Wechsel zur AK MOBIL betroffen.
Oft stellt sich auch die Frage, ob eine andere Firma auch gleich zur AK MOBIL gewechselt werden kann. Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden und muss jeweils individuell abgeklärt werden. Ob die Voraussetzungen für den Anschluss an die AK MOBIL bei allen Firmen gegeben sind, wird aufgrund des Handelregistereintrags (SHAB) geprüft. Anfragen dazu können direkt an bruno.diaz@akmobil.ch gerichtet werden.
Ihre direkten Ansprechpartner:
ASTAG
Franco Digirolamo
f.digirolamo@astag.ch
031 370 85 36
AK MOBIL
Bruno Diaz
bruno.diaz@akmobil.ch
031 326 20 31
Weitere Informationen: www.akmobil.ch
AK MOBIL
Wölflistrasse 5
3006 Bern