Recht

Verkehrssicherheit: Sichtfeld des Chauffeurs muss frei bleiben!

Veröffentlicht am 18.09.2024 | Aktualisiert am 19.09.2024 | von Fabian Schmid

Konstruktionsbedingt sind die Sichtbereiche rund um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen eingeschränkt. Werden Gegenstände wie Vorhänge, Wimpel, Sonnenblenden oder Aufkleber an den Scheiben angebracht, verringern sich die direkt einsehbaren Bereiche oder die Sicht auf die Spiegel zusätzlich. Das Gesetz ist unmissverständlich: Gegenstände an, vor oder hinter den Scheiben sind bis auf wenige Ausnahmen verboten.

lkw autobahn

Das Wichtigste in Kürze

  • Polizei intensiviert Verkehrskontrollen
  • Gegenstände gehören nicht hinter die Sichtfenster
  • Chauffeure müssen mit Anzeigen und Bussen rechnen
  • Arbeitgeber/Fahrzeughalter sollten ein Augenmerk auf Wimpel, Vorhänge & Co. werfen
  • Bei Unfällen stellen sich Versicherungs- und Haftungsfragen

Artikel 71a Absatz 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) lautet: "Scheiben, die für die Sicht des Führers oder der Führerin nötig sind, müssen eine klare, verzerrungsfreie Durchsicht gestatten, witterungsfest sein und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70 Prozent Licht durchlassen. An, vor oder hinter diesen Scheiben dürfen keine Gegenstände angebracht werden, welche die Sicht des Führers oder der Führerin beeinträchtigen und die Lichtdurchlässigkeit unter 70 Prozent vermindern. Ausgenommen sind Gegenstände, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen sind oder für den Einsatz im Ordnungsdienst vorübergehend angebracht werden (z.B. Gitter), sowie Navigationsgeräte ausserhalb des Sichtkreises nach Absatz 1."

Trotz klarer Rechtsgrundlage werden Gegenstände nach wie vor im Bereich der Fahrzeugscheiben platziert. So hätten vor Kurzem, wie aus einer Mitteilung der Kantonspolizei Aargau an die ASTAG hervorgeht, während einer zweieinhalbstündigen Verkehrskontrolle 13 Fahrzeuge beanstandet werden müssen. Dabei seien fünf Fahrzeuglenkende zur Anzeige gebracht und acht verwarnt worden. Nicht fest angebrachte "Dekorationen" mussten vor Ort entfernt werden, während die fest montierten Gegenstände innerhalb von drei Tagen demontiert und die anschliessend wieder vorschriftsgemässen Fahrzeuge innert derselben Frist bei einem Polizeistützpunkt vorgezeigt werden mussten.

Insbesondere werde auch, so die Polizei, bei der Rekonstruktion und der Ursachenabklärung von schweren Verkehrsunfällen die Sicht des Chauffeurs berücksichtigt. Zu diesem Zweck werde eine Sichtfeldvermessung vorgenommen, um die toten Winkel oder mögliche Sichtbehinderung durch Gegenstände festzustellen. Je nach den Umständen und Erkenntnissen der Abklärungen könnten sich in der Folge nicht nur strafrechtliche Konsequenzen ergeben, sondern sich auch Versicherungs- und Haftungsfragen stellen.

Kommentar

"Verzierungen an Lastwagenscheiben mögen dem einen oder anderen Chauffeur zwar gefallen, sie bergen jedoch erhebliche Sicherheitsrisiken und sind daher unzulässig. Chauffeure und Fahrzeughalter tun gut daran, das Sichtfeld des Lastwagens nicht zu beeinträchtigen, sondern die Scheiben im herstellerseitigen Zustand zu belassen. Andernfalls drohen vermeidbare Anzeigen und Bussgelder oder schlimmstenfalls sogar Verkehrsunfälle mit Personen- und Sachschäden."