Recht

Ausweitung der Lizenzpflicht im grenzüberschreitenden Gütervekehr

Veröffentlicht am 07.10.2024 | von Franziska Meyer

Einführung der Lizenzpflicht im grenzüberschreitenden, gewerbsmässigen Güterverkehr für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen

Bundeshaus

Das Wichtigste in Kürze

  • Anpassungen bei der Lizenzpflicht voraussichtlich ab 1.5.2025
  • Ausweitung auf Lieferwagen im grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Güterverkehr
  • keine Änderungen im nationalen Verkehr
  • keine Änderungen für Werkverkehr

Grundsatz

Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) sollen der faire Wettbewerb im Strassenverkehr gestärkt und die nationalen Kriterien für die Zulassung als Strassentransportunternehmen mit den EU-Vorschriften in Einklang gebracht werden.

Die Gesetzesanpassung sieht vor, dass im grenzüberschreitenden Strassentransport neu auch Unternehmen lizenzpflichtig werden, die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen für den gewerbsmässigen und grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzen. Bis jetzt brauchen Unternehmen erst eine Lizenz, wenn sie Fahrzeug und Fahrzeugkombinationen über 3,5 Tonnen einsetzen.

Änderungen

Eine Zulassungsbewilligung (Lizenz) benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig Güterbeförderungen mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen grenzüberschreitend ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.

Ausnahmen

  • Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis über 2,5 Tonnen bis und mit 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen.
  • Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern. Das heisst, dass Lieferwagen für nicht transportorientierte Tätigkeiten, wie den Transport von Gütern für Servicedienstleistungen oder Ersatzteile durch Handwerker, nicht von der Zulassungspflicht betroffen sind (Werkverkehr).

Anpassungen bei der finanziellen Leistungsfähigkeit

Mit der Anpassung des STUG wird die Zulassungspflicht ausgeweitet, daher müssen die Beträge für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis und mit 3,5 Tonnen neu festgelegt werden. Diese Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr (STUV). Gleichzeitig werden die heute geltenden Beträge angepasst und heruntergesetzt. 

Als inanziell leistungsfähig gilt demnach ein Unternehmen, dessen Eigenkapital und Reserven sich auf folgende Beträge belaufen:

Gemischter Fuhrpark (Fahrzeuge >3,5 t und Fahrzeuge >2,5 t)
a. mindestens 9000 Franken für das erste Fahrzeug über 3,5 Tonnen;
b. 5000 Franken für jedes weitere Fahrzeug über 3,5 Tonnen;
c. 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht über 2,5 bis 3,5 Tonnen.

Fuhrpark ausschliesslich mit Fahrzeugen zwischen 2,5 und 3,5 t GG
a. mindestens 1800 Franken für das erste Fahrzeug
b. 900 Franken für jedes weitere Fahrzeug

Geplante Inkraftsetzung per 1. Mai 2025

  • Strassentransportunternehmen, die bereits Inhaber einer Lizenz für den Gütertransport sind, benötigen für Fahrzeuge über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht voraussichtlich ab 1. Mai 2025 eine entsprechende neue Lizenz für diese Fahrzeuge.
  • Ausserdem werden einige Unternehmen mit Inkrafttreten des geänderten STUG ab 1. Mai 2025 erstmalig eine Lizenz benötigen. Solchen Transportunternehmen wird empfohlen, allfällige zukünftige Verkehrsleiter frühzeitig für die Prüfung zur Erlangung der fachlichen Eignung vor Inkraftsetzung der neuen Vorschriften anzumelden (siehe Informationen zur Prüfung für die fachliche Eignung).

Das für die Erteilung der Zulassungsbewilligung (Lizenz) zuständige Bundesamt für Verkehr (BAV) arbeitet zurzeit daran, die elektronische Plattform zur Einreichung von Gesuchen für eine Lizenz anzupassen, so dass die neu betroffenen Transportunternehmen voraussichtlich bereits gegen Ende des Jahres 2024 ihr Gesuch einreichen können. Somit könnte das BAV frühzeitig beginnen, eingereichte Gesuche zu prüfen und die Lizenzen per Inkraftsetzungsdatum an die neu betroffenenTransportunternehmen zu erteilen.