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Führerscheinentzug künftig EU-weit möglich?

Veröffentlicht am 13.02.2024 | Aktualisiert am 20.02.2024 | von Charlene Heinen-Jäggli

Zurzeit kann ein EU-Land nur für das eigene Land ein Fahrverbot verhängen. Dies soll sich allerdings ändern, so die Pläne des EU-Parlaments.

Tacho_entzug

EU-Länder können Führerscheine nur für das eigene Land entziehen. Soll heissen: Wird einem französischen Staatsangehörigen in Spanien der Führerschein entzogen, so darf er sich in Frankreich wieder ans Steuer setzen. Denn der Entzug des Führerscheins ist nur für das entziehende Land gültig. Gemäss dem EU-Parlament soll dies nun geändert werden. Denn: Eine Vereinheitlichung würde die Sicherheit im Verkehr erhöhen.

Änderungen geplant

Geplant sind, dass ein Führerscheinentzug ab einer Geschwindigkeitsübertretung ab 50 km/h ausserorts und 30 km/h innerorts möglich ist. Ein solches Fahrverbot soll innert 25 auf die ganze EU ausgedehnt werden können – so der Plan des EU-Parlaments. Zudem soll «Fahren ohne Fahrerlaubnis» rechtlich auf dieselbe Stufe gestellt werden wie Alkohol am Steuer oder tödliche Verkehrsunfälle. «Wer in einem Land einen schweren Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung begeht, hat sein Recht auf Fahren in der EU verwirkt», sagt EU-Parlamentsvorsitzender Jan-Christoph Oetjen zu den Plänen.

Bislang bleibt es aber beim Plan: Wie «Transport Online» schreibt, könnte es eine Weile dauern, bis die vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden. Denn obwohl das EU-Parlament sich für diese Änderung ausgesprochen hat, müssen dies auch die EU-Staaten. Dies wiederum wird erst nach den EU-Parlaments-Wahlen im Sommer möglich sein. Sollte es zu einer Einigung kommen, haben die Staaten nochmals zwei Jahre Zeit, die neuen Gesetze national umzusetzen. Herausforderungen bestehen vor allem in der Umsetzung und der Konsolidierung der verschiedenen Gesetze in den EU-Staaten.

Lage in der Schweiz

Der Führerscheinentzug ausländischer Staatsangehöriger regelt Art. 45 SVG. Darin ist geregelt, dass das ASTRA den Führerscheinentzug an die entsprechende ausländische Behörde weiterleiten muss. Dieses entscheidet dann selbst, ob der Ausweisentzug ebenfalls gilt.