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LSVA III: FAQ zum neuen Erfassungsgerät
Mit der Einführung des neuen LSVA-Erfassungssystems (LSVA III) ab 2025 sind zahlreiche Anpassungen verbunden und gilt es einige Besonderheiten zu beachten. Das nachfolgende FAQ gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen. Es wird fortlaufend nachgeführt.
1. Kontrollen / Missbrauchsrisiko
Das bestehende LSVA-Erfassungsgerät der Generation II («Emotach») ist mit einer Aussenanzeige ausgestattet. Helle Leuchtbalken informieren über den jeweiligen Gerätestatus (an / aus, Anhänger bzw. Auflieger deklariert / nicht deklariert). Dadurch ist von aussen her durch die Windschutzschreibe ersichtlich, ob das LSVA-Erfassungsgerät in einem Fahrzeug korrekt eingeschaltet ist – was Kontrollen durch Polizei bzw. «soziale Kontrollen» durch Berufskolleginnen und -kollegen erleichtert. In den neuen Erfassungsgeräten der Generation III (NNA, ZNA) gibt es keine Aussenanzeige mehr bzw. sie ist nicht mehr im vorgeschriebenen «Grundstandard» enthalten.
Wie kann die Polizei künftig Kontrollen vornehmen?
Die Polizei hat schon heute kaum eine Funktion bei der Überwachung der korrekten LSVA-Deklaration. Die Kontrolle erfolgt fast ausschliesslich elektronisch, d.h. über die bestehenden Baken auf dem Nationalstrassennetz und über statistische Auswertungen der eingereichten Daten. Polizeiliche Meldungen gehen höchst selten ein.
Wie stellt der Bund sicher, dass die Missbrauchsquote tief bleibt?
Die systematischen LSVA-Kontrollen mittels Kameras werden deutlich ausgeweitet. Heute gibt es 16 Standorte mit Kontrollbaken auf dem Nationalstrassennetz. Neu werden es 39 Standorte sein, dazu kommen weitere 45 Überwachungsanlagen auf dem untergeordneten Strassennetz (Hauptstrassen) sowie mobile Kontrollen. Im Hintergrund wird zudem die statistische Auswertung verbessert; damit können Unregelmässigkeiten schneller und besser erkannt werden.
Was passiert bei Unregelmässigkeiten?
Mit der neuen LSVA-Verordnung ist es dem BAZG erlaubt, eine LSVA-Veranlagung – wenn offensichtlich Unregelmässigkeiten vorliegen – «progressiv» vorzunehmen, d.h. zu Ungunsten des betreffenden Fahrzeughalters.
Wie funktionieren die Kontrollen ganz konkret?
In die Kameras ist ein Sensorsystem eingebaut, dass die Kennzeichen der Fahrzeuge (Zugfahrzeug, Anhänger / Auflieger) erfasst und inklusive Zeitstempel an das Zentralsystem «Camiuns» übermittelt. Hier erfolgt ein automatisierter Abgleich mit den Positionsdaten aus dem LSVA-Erfassungsgerät. Bei Ungereimtheiten (z.B. fehlende Positionsdaten trotz Erfassung durch Sensorsystem) werden die angemeldeten Daten entsprechend korrigiert.
Wie wird die Überwachung in Randregionen ohne fixe Kameras sichergestellt?
Im Auftrag des BAZG stehen neu 28 Fahrzeuge der Firma VüCH im Einsatz. Damit werden mobile Kontrollen an rund 700 Standorten vorgenommen. Diese werden durch das BAZG vorgegeben und sind bewusst so gewählt, dass auch Quell- und Zielverkehre in eher entlegenen Regionen einbezogen sind.
2. Deklaration von Anhänger / Auflieger
Das heutige LSVA-Gerät («Emotach») enthält eine Alarmfunktion. Bei einer Falschdeklaration, z.B. wenn ein Anhänger angekoppelt, jedoch im Gerät nicht erfasst ist, ertönt ein Signalton. Der Chauffeur wird dadurch aktiv darauf aufmerksam gemacht, dass eine Diskrepanz vorliegt und eine Eingabe notwendig ist. Im neuen LSVA-Gerät, das der Bund gratis zur Verfügung stellt (NNA), fällt diese Funktion weg.
Warum ist das neue NNA-Gerät weniger leistungsfähig als das «Emotach»?
Der Auftrag des Bundesrats und der Sinn des gesamten Erneuerungsprojekts war, dass das BAZG kein eigenes Erfassungsgerät mehr entwickelt und anbietet. Stattdessen sollen Marktlösungen (EETS-Geräte) zum Einsatz kommen. Der Grundstandard bei allen EETS-Geräten, die im Markt erhältlich sind, besteht jedoch in der automatisierten Erfassung und Übermittlung von Fahrdaten (Geolokalisation), der Möglichkeit einer manuellen Anhängeranmeldung und der Übermittlung von angemeldeten Anhängern. Darüber hinaus werden keine weiteren Daten erfasst und übermittelt.
Wäre es nicht möglich gewesen, die bisherige Alarmfunktion als Grundanforderung zu definieren?
Jedes gängige EETS-Gerät dient ausschliesslich der Geolokalisation eines Fahrzeugs mittels GPS-Daten. Dazu ist lediglich eine Stromversorgung notwendig, eine Koppelung an die Fahrzeug-Elektronik (On-Board-Unit) findet nicht statt. Daher kann ein marktgängiges EETS-Gerät auch nicht erkennen, ob ein Anhänger bzw. ein Auflieger angekoppelt ist. Dazu wäre eine Schnittstelle mit der Fahrzeug-Elektronik erforderlich – was wiederum eine Eigenentwicklung des BAZG notwendig gemacht hätte.
Warum wollte der Bundesrat keine Eigenentwicklung mehr anbieten?
Das Ziel der neuen Erfassungsmethodik ist, den Fahrzeughaltern grösstmögliche Flexibilität zu gewähren. Sie sollen alle EETS-Geräte, die eine Geolokalisation ermöglichen und vom BAZG für die LSVA-Deklaration zugelassen sind (ZNA) einsetzen können. Dazu braucht es einen möglichst einfachen Grundstandard. Eine Eigenentwicklung, die mit einer Anhänger-Sensorik ausgestattet ist, wäre zudem viel zu teuer gewesen. Hier hat die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK von Anfang an vorgegeben, dass die Kosten zu senken sind.
Dafür werden jedoch Fahrzeughalter, die nicht auf eine Anhänger-Sensorik verzichten werden, mit Mehrkosten belastet?
Mit dem Wegfall der manuellen Übermittlung der LSVA-Daten («Auslesen») nimmt der administrative Aufwand der ganzen Erfassung massiv ab. Auch ist kein Einbau in einer zertifizierten Werkstätte mehr notwendig. Insgesamt resultiert damit eine Entlastung der Fahrzeughalter. Zudem ist es neu möglich, bestehende On-Board-Units zwecks Erfassung zu nutzen. Je nach Anbieter entstehen somit keine oder nur unerhebliche Mehrkosten.
Warum hat die ASTAG nicht interveniert und eine Anhänger-Sensorik gefordert?
Die ASTAG hat sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen (SVAG) und auf Stufe Verordnung (SVAV) intensiv für eine möglichst branchenverträgliche Lösung eingesetzt. Unter anderem gelang es, eine Umstellung der Bemessungsgrundlage von Höchstgewicht auf Anzahl Achsen sowie eine Änderung von Tarifen zu verhindern. Die Gerätespezifikationen waren jedoch nicht Teil des Gesetzgebungsprozesses im Parlament; somit bestand grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer direkten Intervention.