Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Erarbeiten Sie sich zusätzliche Kompetenz im Umgang mit gefährlichen Gütern gemäss Unterweisungspflicht Kapitel 1.3 ADR.
Das Wichtigste in Kürze
- Beteiligte Personen in Unternehmungen
- 1 Tag (Anrechnung CZV 1 Tag)
Mitglieder: CHF 295.—
Nichtmitglieder: CHF 345.—
Firmenkurs: ab CHF 165.—
Die bei den Beteiligten gemäss Kapitel 1.4 ADR (Sicherheitspflichten der Beteiligten) beschäftigten Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und Verantwortungsbereich (aufgabenbezogene Unterweisung) stellt, unterwiesen sein.
Die Unterweisungen müssen dokumentiert sein und sind vom Arbeitgeber in den Personalakten während 5 Jahren aufzubewahren.
Die Teilnehmenden
- kennen die Vorschriften bezüglich der Unterweisungspflicht gemäss Kapitel 1.3 ADR
- kennen die Vorschriften bei Transporten innerhalb der Freigrenze
- kennen die Risiken und Gefahren im Umgang mit gefährlichen Gütern
- halten die Gefahrgut- und Verkehrsvorschriften ein
- wenden die Be- und Entladevorschriften korrekt an
- wissen, welche Verpackungsvorschriften gelten
- sind in der Lage, Begleitscheine für Sonderabfälle zu beurteilen und zu erstellen
- können die korrekten Notfallmassnahmen ergreifen
- ADR / SDR
- VeVA
- Verhalten bei Ereignis
- Schriftliche Weisungen